Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 23 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung:

a) der Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c,

b) des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele,

c) der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie für die anzuwendenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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