Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 17 Monatliche Zahlungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/17#abs-1 (1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/17#abs-2 (2) Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

←Art 16 →Art 18