Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 15 Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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