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Art 15 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Befugnisse der Kommission

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.