Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 114 Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für

a) die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;

b) die einheitliche Anwendung von Artikel 113;

c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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