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Art 114 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Befugnisse der Kommission

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für

a) die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;

b) die einheitliche Anwendung von Artikel 113;

c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.