Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für
a) die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;
b) die einheitliche Anwendung von Artikel 113;
c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.