Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 108 Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/108#abs-1 (1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/108#abs-2 (2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

←Art 107 →Art 109