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Art 108 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.