Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 100 Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben
Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.