Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 100 Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

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