Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013
VO (EU) Nr. 1305/2013Art 64 Aufgaben der Kommission
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.