Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013
VO (EU) Nr. 1305/2013Art 61 Förderfähige Ausgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/61#abs-1 (1) Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig: a) Betriebskosten, b) Personalkosten, c) Schulungskosten, d) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit, e) Finanzkosten, f) Netzwerkkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/61#abs-2 (2) Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/61#abs-3 (3) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.