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# Art 61 VO (EU) Nr. 1305/2013 — Förderfähige Ausgaben

VO (EU) Nr. 1305/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1305-20220630 (EUR-Lex).

(1) Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig: a) Betriebskosten, b) Personalkosten, c) Schulungskosten, d) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit, e) Finanzkosten, f) Netzwerkkosten.

(2) Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.

(3) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) Nr. 1305/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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