Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013

VO (EU) Nr. 1305/2013

Art 10 Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/10#abs-1 (1) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/10#abs-2 (2) Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

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