Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 64 Unterstützung für ÖPP-Vorhaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/64#abs-1 (1) Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, abweichend von Artikel 65 Absatz 2 als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten und in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Begünstigte ist eine ÖPP-Vereinbarung mit einem privaten Partner eingegangen;

b) die Verwaltungsbehörde hat sich vergewissert, dass die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben vom privaten Partner bezahlt worden sind und das Vorhaben dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/64#abs-2 (2) Zahlungen an Begünstigte, die in Bezug auf die in einem Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 enthaltenen Ausgaben erfolgen, werden auf ein für diesen Zweck im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto überwiesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/64#abs-3 (3) Die auf das Treuhandkonto gemäß Absatz 2 überwiesenen Mittel werden entsprechend der ÖPP-Vereinbarung verwendet; dies gilt auch für alle Zahlungen, die im Falle einer Beendigung der ÖPP-Vereinbarung zu tätigen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/64#abs-4 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen, die für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ausnahme erforderlich sind – einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads –, zu erlassen.

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