Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 60 Festlegung der Kofinanzierungssätze

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/60#abs-1 (1) In dem Kommissionbeschluss über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den ESI-Fonds gemäß den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/60#abs-2 (2) Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

←Art 59 →Art 61