Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 57 Ex-post-Bewertung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/57#abs-1 (1) Die Ex-post-Bewertungen werden von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeführt. Bei den Ex-post-Bewertungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihr Beitrag zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der in dieser Unionsstrategie festgelegten Ziele und im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/57#abs-2 (2) Die Ex-post-Bewertungen werden bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/57#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ESI-Fonds-Beiträge des EFRE oder des ELER zu zweckbestimmten Programmen gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/57#abs-4 (4) Für jeden der ESI-Fonds erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen Synthesebericht, der die Hauptergebnisse der Ex-post- Bewertungen zusammenfasst.