Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 43 Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/43#abs-1 (1) Die aus den ESI-Fonds an Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt und vorübergehend gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/43#abs-2 (2) Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds — einschließlich für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 Absätze 2 und 3 — entweder im selben Finanzinstrument oder aber — nach Abwicklung des Finanzinstruments — in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/43#abs-3 (3) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Erträge angemessen Buch geführt wird.

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