Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 31 Beteiligung der EIB
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/31#abs-1 (1) Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/31#abs-2 (2) Die Kommission kann die EIB vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme konsultieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/31#abs-3 (3) Die Kommission kann die EIB um Überprüfung der fachlichen Qualität, der wirtschaftlichen und finanziellen Nachhaltigkeit und der Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/31#abs-4 (4) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Zuschüsse zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der Beiträge aus dem Haushalt der Union im Hinblick auf diese Zuschüsse oder Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt.