Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 28 Besondere von der EIB umzusetzende Bestimmungen über den Inhalt von Programmen für gemeinsame Instrumente f ür unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/28#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 27 enthalten die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zweckbestimmten Programme:

a) die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2, 3 und 4 jenes Artikels festgelegten Elemente in Bezug auf die Grundsätze gemäß Artikel 5;

b) eine Auflistung der in den Artikeln 125, 126 und 127 dieser Verordnung und in Artikel 65 Absatz 2 der ELER-Verordnung genannten Stellen, soweit diese für den betreffenden Fonds von Bedeutung sind;

c) für jede für das Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/28#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 55 gilt die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Ex-ante-Bewertung als Ex-ante- Bewertung für diese Programme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/28#abs-3 (3) Für die Zwecke der in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Programme finden Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 der ELER-Verordnung keine Anwendung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elementen gelten nur die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe f, Buchstabe h, Buchstabe i und Buchstabe m Ziffer i bis iii der ELER-Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Programme im Rahmen des ELER.

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