Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 106 Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen

Stand: 02.10.2026

Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-1 (1) eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-3 (3) eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-4 (4) Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-5 (5) die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-6 (6) die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-7 (7) die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-8 (8) die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter

a) Informationen über die Auswahl des gemeinsamen Aktionsplans durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125 Absatz 3;

b) die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;

c) die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/106#abs-9 (9) die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

a) die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse, basierend — im Falle von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen — auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;

c) den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

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