Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011

VO (EU) Nr. 1227/2011

Art 22 Inkrafttreten

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.

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