Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.