Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011
VO (EU) Nr. 1227/2011Art 13c Befugnis zur Einholung von Aussagen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/13c#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 kann die Agentur jede Person befragen und von jeder Person Aussagen einholen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Die Agentur kann die Antworten aufzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/13c#abs-2 (2) Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen des Unternehmens einer betroffenen Person statt, so informiert die Agentur die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats können die Bediensteten und die anderen von der Agentur zur Durchführung der Befragung ermächtigten oder ernannten Personen unterstützen.