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# Art 13c VO (EU) Nr. 1227/2011 — Befugnis zur Einholung von Aussagen

VO (EU) Nr. 1227/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 kann die Agentur jede Person befragen und von jeder Person Aussagen einholen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Die Agentur kann die Antworten aufzeichnen.

(2) Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen des Unternehmens einer betroffenen Person statt, so informiert die Agentur die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats können die Bediensteten und die anderen von der Agentur zur Durchführung der Befragung ermächtigten oder ernannten Personen unterstützen.

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Zitiervorschlag: Art 13c VO (EU) Nr. 1227/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/13c

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