Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010
VO (EU) Nr. 1177/2010Art 28 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission diese Regeln und Maßnahmen spätestens bis zum 18. Dezember 2012; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere sie betreffende Änderung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 28 VO (EU) Nr. 1177/2010 →
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- EuGH, 04.03.2021 – C-570/19Zitiert von 1
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