Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010

VO (EU) Nr. 1177/2010

Art 27 Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen

Stand: 02.10.2026

Die in Artikel 25 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, soweit dies für eine kohärente Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.

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