Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010
VO (EU) Nr. 1177/2010Art 21 Weitergehende Ansprüche
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung hindert Fahrgäste nicht daran, vor nationalen Gerichten weitergehende Ansprüche gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Verkehrsdiensten erlitten haben; dies gilt auch für Ansprüche nach der Richtlinie 90/314/EWG.