Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010

VO (EU) Nr. 1177/2010

Art 21 Weitergehende Ansprüche

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung hindert Fahrgäste nicht daran, vor nationalen Gerichten weitergehende Ansprüche gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Verkehrsdiensten erlitten haben; dies gilt auch für Ansprüche nach der Richtlinie 90/314/EWG.

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