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Art 21 VO (EU) Nr. 1177/2010 — Weitergehende Ansprüche

VO (EU) Nr. 1177/2010

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung hindert Fahrgäste nicht daran, vor nationalen Gerichten weitergehende Ansprüche gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Verkehrsdiensten erlitten haben; dies gilt auch für Ansprüche nach der Richtlinie 90/314/EWG.