Gesetze / VO (EU) Nr. 1095/2010

VO (EU) Nr. 1095/2010

Art 68 Personal

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/68#abs-1 (1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/68#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/68#abs-3 (3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/68#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

←Art 67 →Art 69