Gesetze / VO (EU) Nr. 1095/2010
VO (EU) Nr. 1095/2010Art 40 Zusammensetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-1 (1) Der Rat der Aufseher besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
e) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-3 (3) Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-4 (4) In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-5 (5) Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.
Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/23 kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-6 (6) Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/40#abs-7 (7) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.