Gesetze / VO (EU) Nr. 1095/2010
VO (EU) Nr. 1095/2010Art 14 Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/14#abs-1 (1) Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht an oder ändert sie ihn gemäß Artikel 10 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/14#abs-2 (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls den zuständigen Kommissar zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.