Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 57 Unterausschüsse

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-1 (1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen für den Gemeinsamen Ausschuss vorbereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-2 (2) Jeder Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-3 (3) Jeder Unterausschuss wählt aus den Vertretern der jeweiligen zuständigen Behörden einen Vorsitzenden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-4 (4) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-5 (5) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website alle eingerichteten Unterausschüsse, einschließlich ihrer Mandate und einer Liste ihrer Mitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen im Unterausschuss.

←Art 56 →Art 58