Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010
VO (EU) Nr. 1094/2010Art 57 Unterausschüsse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-1 (1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen für den Gemeinsamen Ausschuss vorbereiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-2 (2) Jeder Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-3 (3) Jeder Unterausschuss wählt aus den Vertretern der jeweiligen zuständigen Behörden einen Vorsitzenden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-4 (4) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/57#abs-5 (5) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website alle eingerichteten Unterausschüsse, einschließlich ihrer Mandate und einer Liste ihrer Mitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen im Unterausschuss.