Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010
VO (EU) Nr. 1094/2010Art 47 Aufgaben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-3a (3a) Der Verwaltungsrat kann mit Ausnahme der Aufgaben nach Artikel 30 alle Angelegenheiten prüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben und einschlägige Vorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5, wobei er einen Vorschlag des Rates der Aufseher gebührend berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/47#abs-9 (9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates machen alle abgehaltenen Sitzungen und erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.