Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 40 Zusammensetzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/40#abs-1 (1) Der Rat der Aufseher besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

e) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/40#abs-2 (2) Der Rat der Aufseher organisiert regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/40#abs-3 (3) Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/40#abs-4 (4) In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/40#abs-5 (5) Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/40#abs-6 (6) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.

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