Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 17a Schutz von Hinweisgebern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/17a#abs-1 (1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/17a#abs-2 (2) Die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Meldekanäle als Hinweisgeber nutzen, werden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) sofern diese anwendbar ist, vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/17a#abs-3 (3) Die Behörde stellt sicher, dass alle Informationen anonym oder vertraulich sowie sicher übermittelt werden können. Ist die Behörde der Ansicht, dass die übermittelten Informationen Nachweise oder erhebliche Anzeichen für einen wesentlichen Verstoß enthalten, so gibt sie dem Hinweisgeber Rückmeldung.

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