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VO (EU) Nr. 1093/2010

Art 53 Aufgaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-1 (1) Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-2 (2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die Kontrolle ausübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-3 (3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-4 (4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte mehrjährige Arbeitsprogramm.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-5 (5) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-6 (6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-7 (7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/53#abs-8 (8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

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