Gesetze / VO (EU) Nr. 1093/2010
VO (EU) Nr. 1093/2010Art 47 Aufgaben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-3a (3a) Der Verwaltungsrat kann alle Angelegenheiten prüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben und einschlägige Vorschläge unterbreiten; dies gilt jedoch nicht für die Aufgaben nach den Artikeln 9a, 9b, 30 sowie den Artikeln 17 und 19 in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut notwendigen Durchführungsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5, wobei er einen Vorschlag des Rates der Aufseher gebührend berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/47#abs-9 (9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates machen alle abgehaltenen Sitzungen und erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.