Gesetze / VO (EU) Nr. 1024/2012

VO (EU) Nr. 1024/2012

Art 10 Vertraulichkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1024-2012/10#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Verpflichtungen auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1024-2012/10#abs-2 (2) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.

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