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Art 10 VO (EU) Nr. 1024/2012 — Vertraulichkeit

VO (EU) Nr. 1024/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Verpflichtungen auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union an.

(2) Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.