Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 24 Überprüfung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/24#abs-1 (1) Bis zum 30. September 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über mögliche neue Etikettierungsvorschriften vor, die auf Unionsebene eingeführt werden sollten, damit den Verbrauchern genaue, sachdienliche, verständliche und vergleichbare Informationen über die Merkmale von Textilerzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/24#abs-2 (2) Der Bericht beruht auf einer Konsultation aller Beteiligten und berücksichtigt die geltenden einschlägigen europäischen und internationalen Normen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/24#abs-3 (3) Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, und es werden darin unter anderem folgende Aspekte geprüft:

a) ein Ursprungsetikettierungssystem, mit dem den Verbrauchern zutreffende Informationen über das Ursprungsland und zusätzliche Informationen, mit denen die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen gewährleistet wird, zur Verfügung gestellt werden sollen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Entwicklungen im Zusammenhang mit potenziellen horizontalen Ursprungsland-Vorschriften;

b) ein vereinheitlichtes Etikettierungssystem für die Pflege;

c) ein unionsweit einheitliches Etikettierungssystem für Größen für einschlägige Textilerzeugnisse;

d) eine Angabe allergener Stoffe;

e) elektronische Etikettierung und andere neue Technologien und die Verwendung sprachunabhängiger Symbole oder Codes zur Ermittlung von Fasern.

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