Gesetze / VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95
VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95Art 4
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-euratom-2988-95/4#abs-1 (1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
- durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;
- durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-euratom-2988-95/4#abs-2 (2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-euratom-2988-95/4#abs-3 (3) Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, daß der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-euratom-2988-95/4#abs-4 (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.