Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009
VO (EG) Nr. 987/2009Art 85 Beitreibungskosten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/85#abs-1 (1) Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/85#abs-2 (2) Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/85#abs-3 (3) Der Mitgliedstaat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Maßnahmen entstehen, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.