Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009
VO (EG) Nr. 987/2009Art 51 Neuberechnung der Leistungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/51#abs-1 (1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 der Grundverordnung gilt Artikel 50 der Durchführungsverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/51#abs-2 (2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.