Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 42 Antrag auf Sterbegeld

Stand: 02.10.2026

Bei der Anwendung von Artikel 42 und 43 der Grundverordnung ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet.

Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

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