Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 40 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten

Stand: 02.10.2026

Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet.

Der Antrag muss die Informationen enthalten, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

←Art 39 →Art 41