Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 33 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/33#abs-1 (1) Die in den Artikeln 24 bis 27 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel 36 der Grundverordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/33#abs-2 (2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaats besondere Sachleistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.

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