Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 8 Herkunft ökologischer/biologischer Tiere

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/8#abs-1 (1) Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/8#abs-2 (2) Bei Bienen ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

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