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Art 84 VO (EG) Nr. 889/2008 — Angaben über Einfuhrsendungen

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben

a) Namen und Anschrift des ersten Empfängers;

b) alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden, i) d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung; ii) im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.

Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.

Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission ( 30 ) eingerichtet wurde.