Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 6e Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/6e#abs-1 (1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/6e#abs-2 (2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden.