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Art 6e VO (EG) Nr. 889/2008 — Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.

(2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden.